Lizenzbedingungen der Alma Scop

Alma Scop, eine französiche Gesellschaft, eingetragen im Handels- und Gesellschaftsregister Grenoble unter der Nummer 317 495 646, mit Sitz in 15 rue Georges Perec, ZI des Glairons – 38400 St Martin d’Hères, Frankreich („ALMA“), veröffentlicht die Software „Almacam“ und andere („Software„).

 

Die Software wurde für die Installation auf einzelnen Servern oder Arbeitsplätzen entwickelt.

 

Der Kunde hat die Softwarelizenzen direkt bei ALMA oder bei einem von ALMA autorisierten Partner entsprechend seiner spezifischen Anforderungen bestellt.

 

Mit diesen Lizenzbedingungen („AGB“) werden die dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte an der Software festgelegt.

1.  Definitionen

Es gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

  • Kunde: das Unternehmen, das diesen AGB zugestimmt hat und dem die Nutzungsrechte eingeräumt werden;
  • Dokumentation: die gesamte Installation- und Benutzerdokumentation, die online (auf der ALMA-Website) zugänglich ist oder dem Kunden digital im Rahmen der Installation oder Inbetriebnahme übermittelt wurden;
  • Daten: Daten, die durch die Nutzung der Software und aufgrund von Benutzeranfragen generiert werden, wie z.B. Verschachtelungsdaten, Verlustraten, Mengen der verwendeten Materialien usw.
  • Fehler: jede Fehlfunktion der Software, die weder durch unsachgemäßen Gebrauch noch durch Verwendung in Verbindung mit anderer Software verursacht wurde oder darauf zurückzuführen ist;
  • Lizenz (oder „Vertrag“): Der Lizenzvertrag setzt sich zusammen aus (i) dem Auftrag und (ii) diesen Lizenzbedingungen.
  • Maschine: industrielle Produktionsanlagen oder Roboter, die von der Software gesteuert und vom Kunden bedient werden;
  • New Release: Version der Software, die Verbesserungen bestehender Funktionen oder neue, von ALMA entwickelte und initiierte Funktionen beinhaltet;
  • Auftrag: ein von ALMA oder ihrem Reseller ausgestelltes Angebot, das die Anzahl der bestellten Lizenzen, die gewählte Software, die Anzahl der Benutzerstationen, die Anzahl der gleichzeitigen Benutzer (sofern der „Floating”-Modus zugelassen ist), die Anzahl der Maschinen und Installationsorte sowie die Lizenzdauer (sofern periodisch) enthält; oder das Bestellformular des Kunden, das ohne Vorbehalt oder Abweichung die Elemente des Angebots enthält;
  • Partner: eine natürliche oder juristische Person, die als Reseller, Distributor oder Handelsvertreter fungiert und von ALMA autorisiert wurde, Softwarelizenzen weiterzuverkaufen sowie die damit verbundenen Wartungsleistungen und Anwendungsunterstützungen anzubieten;
  • Standort: Der Standort des Kunden, an dem die Software installiert und betrieben wird;
  • Software: die Computerprogramme der Reihe „Almacam“ oder andere von ALMA herausgegebene Programme und Anwendungen, die Gegenstand des Auftrags sind und in Objektcodeform geliefert werden, sowie alle Updates und neuen Versionen und deren Dokumentation;
  • Update: Version der Software, die Fehlerkorrekturen beinhaltet;
  • Benutzerarbeitsplätze (oder „Stationen“): Computerarbeitsplatz, Server oder andere Computergeräte des Kunden, auf denen die Software installiert und betrieben wird;
  • Nutzer: eine natürliche Person, die im Auftrag des Kunden handelt und berechtigt ist, die Software entsprechend den Bestimmungen dieser AGB zu nutzen.

2. Zweck

Mit diesen Lizenzbedingungen werden die technischen und finanziellen Bedingungen festgelegt, unter denen ALMA dem Kunden ein Nutzungsrecht an der Software, ausschließlich für dessen internen Gebrauch, gewährt.

3.  Akzeptanz und Änderung der Lizenzbedingungen

3.1        Durch Anklicken der Schaltfläche „Ich habe diese Lizenzbedingungen gelesen und stimme ihnen zu“ im Rahmen der Installation der Software auf der Website akzeptiert der Kunde diese Lizenzbedingungen uneingeschränkt und vorbehaltlos.

3.2        Diese Bedingungen gelten vorrangig gegenüber allen anderen Dokumenten oder Bedingungen des Kunden, sofern die Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben.

3.3        Für den Fall, dass der Kunde einen Vertrag über Anwendungsdienste für dieselbe Software abgeschlossen hat, gelten dessen Bestimmungen im Fall eines Widerspruchs mit diesen Bedingungen vorrangig.

3.4        Diese Bedingungen können jederzeit von ALMA geändert oder aktualisiert werden. ALMA wird den Kunden über Änderungen dieser AGB mit einer Frist von 30 Tagen per E-Mail informieren. Sofern der Kunde den Vertrag nicht innerhalb dieser Frist gemäß den Bestimmungen im Abschnitt „Kündigung“ kündigt, gilt die geänderte Version dieser AGB als vom Kunden angenommen und findet Anwendung auf jede nachfolgende Nutzung der Software.

4.  Vorvertragliche Informationen

4.1        Der Kunde bestätigt, dass ihm alle relevanten Informationen über die Software zur Verfügung gestellt wurden, um eine fundierte Entscheidung über den Erwerb einer Lizenz für diese Software zu treffen.

4.2        Insbesondere erklärt der Kunde, dass er die wesentlichen Funktionen der Software kenn und ihm die Möglichkeit eingeräumt wurde, eine Demonstration der Software bei der Vertriebsstelle von ALMA oder deren Partner anzufordern.

4.3        Der Kunde erklärt und bestätigt hiermit, dass die Softwareeigenschaften seinen spezifischen Anforderungen vollständig entsprechen und verzichtet auf sämtliche Ansprüche gegenüber ALMA wegen Verletzung vorvertraglicher Beratungs- und Informationspflichten.

5. Nutzungsrecht

5.1        ALMA gewährt dem Kunden hiermit ein persönliches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht zur Nutzung der Software für den vorgesehenen Zweck. Die Funktionen der dem Kunden lizenzierten Software sind im Auftrag festgelegt.

5.2        Der Kunde ist ausschließlich zur Nutzung der Software in Objektcodeform berechtigt und beschränkt auf die im Auftrag genannte Anzahl von Maschinen, Benutzerstationen, gleichzeitigen Nutzers (im Falle des autorisierten „Floating“-Modus) bzw. Standorten. Die Software darf ausschließlich auf den autorisierten Benutzerstationen und/oder von den autorisierten Nutzern (im „Floating“-Modus) verwendet werden.

5.3        Jede Integration oder Verknüpfung der Software mit einer Drittanbieteranwendung, die der Kunde für interne oder kommerzielle Zwecke entwickelt hat oder entwickeln ließ, sei es vor Ort oder im „Cloud”-Modus, ist strengstens untersagt.

5.4        Sofern im Auftrag nicht anders festgelegt, sind die eingeräumten Rechte zur Steuerung einer Maschine an einem Standort auf die Benutzerstationen dieses Standorts beschränkt.

5.5        Jede Ausweitung der Softwarenutzung auf zusätzliche Benutzerstationen, Maschinen oder Standorte ist nur mit einem entsprechenden Auftrag des Kunden zulässig.

5.6        Die Software wird auf dem/den Standort(en) des Kunden verwendet, deren Adresse im Auftrag angegeben ist. Die Software darf nur unter folgenden Voraussetzungen auf einen anderen Standort übertragen werden:

– der Kunde informiert ALMA oder deren Partner schriftlich über den geplanten Standortwechsel, die/der dann dem Kunden bekanntgibt, ob eine solche Übertragung Auswirkungen auf die finanziellen Bedingungen der Lizenz hat; und

– der Auftrag unter Berücksichtigung einer solchen Übertragung entsprechend aktualisiert wird.

5.7        Die Lizenz wird für den internen und ausschließlichen Gebrauch des Kunden gewährt, der sich ausdrücklich verpflichtet, Dritten in seinem Unternehmen, einschließlich seiner verbundenen Unternehmen, keinen Zugriff auf die Software zu geben.

5.8        Die Software wird in der im Auftrag angegebenen Version lizenziert. ALMA kann Änderungen, Updates und Upgrades (New Releases) vornehmen, um ihre Leistung zu verbessern oder neue Funktionen hinzuzufügen. Diese Updates und New Releases sind nicht in der Lizenz enthalten. Um solche Updates und New Releases zu erhalten, muss der Kunde einen separaten Wartungs- und Supportvertrag mit ALMA oder deren Resellern abschließen.

6. Geistiges Eigentum

6.1        Als Hersteller ist ALMA Inhaber aller Urheberrechte an der Software (einschließlich ihrer Updates und New Releases) sowie der zugehörigen Dokumentation gemäß dem französischen Gesetz über geistiges Eigentum und internationaler Übereinkommen. Der Kunde verpflichtet sich, diese Urheberrechte und sonstigen Rechte an geistigem Eigentum weder direkt noch indirekt zu verletzen.

6.2        Insbesondere sind die folgenden Handlungen strengstens untersagt und stellen eine Verletzung von ALMAs IP-Rechten an der Software dar:

  • jede Vervielfältigung der Software, außer zu Sicherungszwecken, unter den Bedingungen, die das geltende Recht vorsieht;
  • jede Weitergabe von Kopien der Software oder ihrer Dokumentation an Dritte;
  • jede Wiederverwendung der Software-Spezifikationen oder der Dokumentation, insbesondere zur Erstellung abgeleiteter oder ähnlicher Software;
  • jede Modifikation, Änderung, Disassemblierung oder Dekompilierung der Software, gleich aus welchem Grund, außer in den Fällen, in denen dies nach geltendem Recht zulässig ist;
  • jede Umgehung oder Deaktivierung von technischen Schutzmaßnahmen der Software, einschließlich des Lizenzschlüssels;
  • jede Übertragung der Software und der Nutzerlizenz an einen Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ALMA, insbesondere durch Vermietung, Unterlizenzierung oder Abtretung, sei es im gegenseitigen Einvernehmen oder im Rahmen eines Zwangsverwaltungs- oder Insolvenzverfahrens.

6.3        Der Kunde erkennt an, dass die Software und ihre Dokumentation vertrauliche Informationen wie Programmdesign und -struktur enthalten. Der Kunde verpflichtet sich, solche vertraulichen Informationen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ALMA in keiner Form an Dritter weiterzugeben.

6.4        Der Kunde verpflichtet sich, seine Mitarbeiter und jeden Nutzer der Software über ihre Verpflichtungen gemäß diesen AGB zu informieren.

6.5        ALMA behält sich ausdrücklich das ausschließliche Recht vor, im Rahmen des mit dem Kunden abgeschlossenen Wartungsvertrages selbst oder durch einen Partner Eingriffe in die Software vorzunehmen, um eine bestimmungsgemäße Nutzung zu ermöglichen, insbesondere um Fehler zu korrigieren. Dem Kunden ist es daher ausdrücklich untersagt, selbst oder durch nicht von ALMA autorisierte Dritte in die Software einzugreifen.

 

7. Datennutzung

Die aus der Nutzung der Software resultierenden Daten bleiben Eigentum von ALMA, unabhängig von der Art und dem Eigentümer der „Eingabedaten“, die für an die Software gesendete Anfragen verwendet werden.

Der Kunde ist berechtigt, die Daten ausschließlich für seine eigenen Zwecke und ausschließlich für die normale Nutzung der Software gemäß ihrem Zweck zu verwenden.

Jede andere Nutzung oder Verwertung dieser Daten, insbesondere zum Zwecke der algorithmischen Verarbeitung, sei es durch den Kunden oder durch Dritte, ist strengstens untersagt. Ebenso ist jede Weitergabe dieser Daten an Dritte, gleichgültig auf welchem Wege, insbesondere durch die Anbindung an Software oder Anwendungen Dritter, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ALMA untersagt.

8. Installation und Abnahme der Software

8.1        Die Software wird in Objektcodeform geliefert. Die Installation und Inbetriebnahme erfolgt durch ALMA oder einen Partner und wird gesondert in Rechnung gestellt. Die Software ist durch Lizenzschlüssel geschützt, die aus einer vom Partner bereitgestellten Lizenzdatei installiert werden (Softwareschutz) oder durch einen physischen Schlüssel (Hardwareschutz).

8.2        Die Tests werden beim Kunden durch qualifiziertes Personal von ALMA oder eines Partners in Zusammenarbeit mit dem Kunden, basierend auf der vom Kunden bereitgestellten Testdaten oder alternativ anhand der vom Partner bereitgestellten Standard-Testdaten durchgeführt. Mit dieser Abnahme wird der ordnungsgemäße Betrieb der Software auf den Maschinen bestätigt.

8.3        Der Kunde verpflichtet sich, die für die Installation der Software erforderlichen und im Auftrag genannten technischen Voraussetzungen bezüglich der Benutzerstationen zu erfüllen und alle für die Installation der Software durch ALMA oder den Partner erforderlichen Mittel bereitzustellen. Dazu gehören insbesondere die Anwesenheit von qualifiziertem Personal, betriebsbereite Benutzerstationen und am Standort installierte und funktionsfähige Maschinen.

8.4        Sollte sich aus Gründen, die außerhalb des Verantwortungsbereichs von ALMA oder des Partners liegen, insbesondere im Fall von Widersprüchen zwischen den im Auftrag oder in der Vorverkaufsphase angegebenen technischen Daten der Maschinen und den bei der Installation festgestellten Daten, herausstellen, dass die Maschinen nicht programmiert werden können, die Software jedoch den in der Dokumentation angegebenen technischen Daten entspricht, vereinbaren die Parteien, ein vorläufiges Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen, in dem die an den Maschinen vorzunehmenden Änderungen aufgeführt sind, damit diese mit der Software betrieben werden können. Gegebenenfalls wird der zusätzliche Zeitaufwand für diese Änderungen sowie für die Neukonfiguration und Installation der Software nach Anpassung der Maschinen dem Kunden auf Basis des zum Zeitpunkt des Einsatzes geltenden Stundensatzes von ALMA oder ihres Partners in Rechnung gestellt.

8.5        Entspricht die Software den in der Dokumentation festgelegten technischen Spezifikationen, unterzeichnen die Parteien ein vorläufiges Abnahmeprotokoll.

8.6        Entspricht die Software nicht den technischen Spezifikationen in der Dokumentation, muss der Kunde auf dem vorläufigen Abnahmeprotokoll auf die Fehler oder Nichtkonformitäten hinweisen.

8.7        Erforderlichenfalls verpflichtet sich ALMA, entweder selbst oder durch den Partner alle zur Beseitigung der festgestellten Fehler oder Nichtkonformitäten notwendigen Korrekturen und Änderungen innerhalb einer von ALMA unter Berücksichtigung von Komplexität und Schwere der gemeldeten Fehler festgelegten Frist vorzunehmen. Der Kunde kann innerhalb der gleichen Frist schriftlich zusätzliche Vorbehalte hinsichtlich der Nutzung der installierten Software geltend machen. Diese zusätzlichen Vorbehalte werden ggf. unter den gleichen Bedingungen und innerhalb der gleichen Fristen behandelt wie die bei der vorläufigen Abnahme erhobenen Vorbehalte.

8.8        Werden alle Vorbehalte innerhalb der angegebenen Frist aufgehoben und werden keine neuen Vorbehalte erhoben, verpflichtet sich der Kunde, die Endabnahme der Software durch Unterzeichnung des Endabnahmeprotokolls mit ALMA oder dem Partner zu bestätigen.

8.9        Werden die Vorbehalte nicht innerhalb der angegebenen Frist aufgehoben, ist der Kunde berechtigt, diesen Vertrag nach vorheriger Abmahnung gemäß den im Abschnitt „Beendigung“ genannten Bedingungen zu kündigen. Die Kündigung ist dem Partner mit einer Frist von maximal 4 Wochen nach Ablauf der Frist zur Aufhebung der Vorbehalte mitzuteilen. Kündigt der Kunde nicht innerhalb dieser Frist, gilt dies als Fortsetzung der Auftragsausführung.

8.10    Hat der Kunde bei Ablauf dieser Frist zur Beseitigung von Vorbehalten das Abnahmeprotokoll nicht unterschrieben, obwohl innerhalb dieser Frist keine Vorbehalte erhoben wurden oder die Vorbehalte aufgehoben wurden, so gilt die Software als vollständig und endgültig abgenommen.

9. Gewährleistung

9.1        ALMA gewährleistet, dass die Software im Wesentlichen den in der Dokumentation beschriebenen Spezifikationen entspricht.

9.2        ALMA gewährleistet jedoch nicht, dass die Software frei von Mängeln ist oder dass alle Fehler behoben werden.

9.3        Sofern im Auftrag nicht anders angegeben, beginnt die Gewährleistungsfrist mit dem Datum der Endabnahme der Software und beträgt zwölf (12) Monate.

9.4        Fehler sind an die auf der Website von ALMA oder des Partners angegebene Support-E-Mail-Adresse zu melden.

9.5        Der Kunde hat eine detaillierte Beschreibung des Fehlers zur Verfügung stellen und den Zusammenhang seines Auftretens so konkret zu schildern, dass er reproduzierbar ist. Ein nicht reproduzierbarer Fehler fällt nicht unter die Gewährleistung.

9.6        Während der Gewährleistungsfrist stellt ALMA entweder selbst oder durch ihren Partner nach eigenem Ermessen und in Abhängigkeit von den Umständen und der Art des Fehlers entweder Umgehungsverfahren oder -lösungen oder korrigierende Updates kostenlos zur Verfügung.

9.7        ALMA wird sich nach besten Kräften bemühen, diese Fehler so schnell wie möglich zu beheben, ohne dabei an eine vom Kunden gesetzte Frist zur Fehlerbehebung gebunden zu sein.

9.8        Ausgeschlossen ist die Gewährleistung für Fehler, die zurückzuführen sind auf:

  • unzureichende Spezifikationen der Benutzerarbeitsplätze, insbesondere hinsichtlich der Speicherkapazität, des Festplattenspeichers oder jeglicher Computerperipherie, die für den ordnungsgemäßen Betrieb der Software, wie in der Dokumentation angegeben, erforderlich sind;
  • eine auf den Benutzerarbeitsplätzen installierte Software von Dritten;
  • jeder vom Kunden und/oder einem Dritten an den Benutzerstationen vorgenommene Eingriff, der die ordnungsgemäße Leistung der Software beeinträchtigt;
  • jede unbefugte Änderung der Software durch den Kunden oder einen nicht von ALMA autorisierten Dritten;
  • eine unzureichende Internetverbindung des Kunden, die die Durchführung von Fernwartungsarbeiten oder Lizenzerneuerungen verhindert;
  • eine Änderung der Konfiguration, auf der die Software installiert ist;
  • Unfall, fahrlässiges Verhalten, böswilliges Handeln, unsachgemäße Verwendung oder durch Dritte;
  • eine nach Inbetriebnahme der Software vorgenommene Änderung an der Maschine, die eine Anpassung der Software erforderlich machen würde.

9.9        Die Gewährleistung beschränkt sich nach Wahl von ALMA auf Fehlerbeseitigung, Ersatz der Softwarekopie oder Rückerstattung des Softwarelizenzpreises.

9.10    Dieser Abschnitt regelt die von ALMA übernommene Gewährleistung abschließend.

9.11    Dieser Abschnitt gilt nicht, wenn der Kunde mit dem Partner einen Wartungsvertrag oder einen Servicevertrag abgeschlossen hat. In diesem Fall werden Softwarefehler gemäß den Bestimmungen der entsprechenden Korrekturwartungsvereinbarungen behandelt.

10.  Vertragsdauer

Der Vertrag tritt mit Annahme des Auftrages durch den Kunden, in dem auf diese Bedingungen Bezug genommen wird, in Kraft.

10.1    Fall einer unbefristeten Lizenz

Dieser Vertrag wird für die gesetzliche Dauer des Urheberrechtsschutzes geschlossen, sofern er nicht gemäß den im Abschnitt „Kündigung“ festgelegten Bedingungen beendet wird.

10.2    Fall einer befristeten Lizenz

Die Lizenz wird für die im Auftrag festgelegte Laufzeit („Anfangslaufzeit“) gewährt und verlängert sich automatisch um Zeiträume, die der Anfangslaufzeit entsprechen („Verlängerungslaufzeit“), sofern sie nicht von einer der Parteien mindestens 30 Tage vor Ablauf der Anfangslaufzeit oder der Verlängerungslaufzeit gekündigt wird.

11.  Kündigung

11.1    Ordentliche Kündigung

Der Kunde kann diesen Vertrag jederzeit kündigen, vorausgesetzt, dass er:

·        den physischen Schlüssel, der die Nutzung der Software ermöglicht, an ALMA oder ihren Partner zurückgibt oder, im Falle einer unbefristeten Softwarelizenz, die Deinstallation des Softwareschutzes durch ALMA oder ihren Partner verlangt;

·        die Dokumentation an ALMA oder deren Partner zurückgibt;

·        jede teilweise oder vollständige Kopie der Software in ihren verschiedenen Versionen sowie jede Kopie der Dokumentation vernichtet und ALMA innerhalb von 15 Tagen nach Beendigung schriftlich bestätigt, dass er diese Vernichtung vorgenommen hat.

In jedem Fall werden die von ALMA oder ihrem Partner für den laufenden Zeitraum gezahlten oder in Rechnung gestellten Lizenzgebühren von ALMA oder ihrem Partner ohne Rückerstattung einbehalten, ungeachtet der Kündigung der Lizenz durch den Kunden.

11.2    Außerordentliche Kündigung

Jede Vertragspartei kann den Vertrag kündigen, wenn die andere Partei eine der folgenden Bedingungen nicht einhält:

  • Finanzielle Bedingungen;
  • Nutzungsrechte und geistiges Eigentum;
  • Gewährleistung;
  • Unbefugte Abtretung der Vereinbarung.

11.3    Eine solche Kündigung ist nur zulässig, wenn die säumige Vertragspartei die behauptete Vertragsverletzung nicht innerhalb eines (1) Monats nach der Aufforderung per Einschreiben mit Rückschein durch die fordernde Vertragspartei behebt.

11.4    Bei Beendigung des Vertrages, unabhängig vom Grund, ist der Kunde verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen alle ausstehenden Beträge an ALMA oder ihren Partner zu zahlen. Die für die laufende Vertragsperiode gezahlten Beträge werden von ALMA oder ihrem Partner einbehalten, ohne dass eine Rückerstattung möglich ist.

11.5    Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses wegen Nichtzahlung durch den Kunden behält sich ALMA bzw. ihr Partner das Recht vor, dem Kunden zusätzlich eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 % des Nettopreises aller vom Kunden geschuldeten ausstehenden Beträge aufzuerlegen.

12.  Finanzielle Bedingungen

Für die nach diesem Vertrag eingeräumten Rechte hat der Kunde an ALMA oder deren Partner eine Pauschalgebühr zu zahlen, deren Höhe im Auftrag festgelegt wird.

12.1    Im Fall einer unbefristeten Lizenz

Diese Gebühr ist bei Inkrafttreten des Vertrages zu zahlen und ist für die Laufzeit des Vertrages pauschal und nicht überprüfbar.

12.2    Im Fall einer befristeten Lizenz

Diese Gebühr ist im Voraus, zu Beginn jeder Vertragslaufzeit (d.h. bei Unterzeichnung der vorläufigen Annahmeerklärung und bei jeder Verlängerung des Vertrages) zu zahlen.

ALMA oder der Partner kann jederzeit beschließen, die Lizenzgebühr zu erhöhen, vorausgesetzt, sie/er teilt dies dem Kunden mindestens 30 Tage vorher schriftlich mit. In einem solchen Fall kann der Kunde dieser Erhöhung widersprechen und den Vertrag ohne Vertragsstrafe innerhalb der vorgenannten 30-Tage-Frist mittels Einschreiben an ALMA oder an den Partner kündigen. Sollte der Kunde den Vertrag nicht innerhalb der vorgenannten Frist kündigen, gilt die geänderte Gebühr.

Für die Zahlung der Lizenzgebühren gelten die Zahlungsbedingungen des Partners.

13.  Haftung

13.1    Haftungsumfang

Angesichts des hohen technischen Niveaus der Software wird zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart, dass ALMA nur nach bestem Wissen und Gewissen verpflichtet ist. ALMA haftet daher nur für eine vom Kunden nachgewiesene Pflichtverletzung.

ALMA haftet nicht für Schäden, die durch die Nutzung der Software entstehen. Der Kunde haftet allein für die Verwendung der durch die Nutzung der Software gewonnenen Daten.

Der Kunde hat alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um Schäden an den Dateien, Daten, Dokumenten oder anderen Elementen zu verhindern, die sich bei der Nutzung der Software zeigen. Der Kunde wird alle Maßnahmen ergreifen, um diese Dokumente, Dateien oder Daten zu sichern.

ALMA verpflichtet sich ihrerseits, alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um die Infrastruktur und die Daten des Kunden während ihrer Eingriffe im Rahmen dieses Vertrages vor Angriffen oder böswilligen Zugriffen Dritter zu schützen.

13.2    Haftungsbeschränkung

Ausdrücklich und soweit gesetzlich zulässig, haftet ALMA nicht für indirekte Schäden des Kunden, wie z.B. kommerzielle Verluste, entgangene Gewinne, Betriebsausfälle, Schädigung des Markenimages, Nichtverfügbarkeit oder Verlust von Daten, die sich aus der Nutzung der Software oder der Unfähigkeit, die Software zu nutzen, oder aus der Verwendung der durch die Nutzung der Software erzielten Ergebnisse ergeben können. Jede Klage eines Dritten gegen den Kunden stellt einen indirekten Schaden dar.

Darüber hinaus haftet ALMA nicht für:

  • Änderung der gesamten Software oder von Teilen davon, die nicht vom Partner oder einem von ALMA zugelassenen Dienstleister durchgeführt wurde;
  • die Verwendung der Software in Verbindung mit Programmen oder Daten von Dritten, die nicht ausdrücklich von ALMA unterstützt werden;
  • das Auftreten von Schäden, die auf ein Verschulden des Kunden zurückzuführen sind oder die der Kunde durch Inanspruchnahme des Partners hätte vermeiden können.

Zwischen den Parteien wird ausdrücklich vereinbart, dass jede Partei nur für einen Zeitraum von zwei (2) Jahren ab dem Datum haftbar gemacht werden kann, an dem die andere Partei von dem Schaden und dem Verstoß der anderen Partei Kenntnis erlangt hat oder hätte Kenntnis erlangen müssen.

In jedem Fall ist die Gesamthaftung von ALMA, die im Zusammenhang mit der Erfüllung oder der beabsichtigten Erfüllung dieses Vertrages entsteht, auf die Höhe der vom Kunden an ALMA oder an den Partner im Rahmen dieses Vertrages gezahlten Gebühren während der letzten zwölf (12) Monate vor Geltendmachung des Anspruchs durch den Kunden, sei es gütlich oder gerichtlich, beschränkt.

Für den Fall, dass die oben genannte Obergrenze als nicht durchsetzbar erachtet werden sollte, ist die Haftung von ALMA für alle Ursachen auf den Höchstbetrag begrenzt, der von ihrer Berufshaftpflichtversicherung für den geltend gemachten Schaden gedeckt ist.

14.  Verletzung von Vertragsbestimmungen

14.1    Für den Fall, dass eine Klage gegen den Kunden erhoben wird, die auf der Behauptung beruht, dass die Nutzung der Software das Urheberrecht eines Dritten verletzt, stellt ALMA den Kunden innerhalb der nachstehend genannten Grenzen von jeglichem Schadensersatz zugunsten des Dritten frei, der daraus resultiert oder dadurch verursacht wird, vorausgesetzt, dass:

– ALMA unverzüglich schriftlich über einen Anspruch informiert wird, um ALMA die Verteidigung, den Vergleich oder die Beilegung des Anspruchs zu ermöglichen;

– ALMA vom Kunden nicht in das Verfahren einbezogen wird; der Kunde verzichtet ausdrücklich auf jegliches Recht oder Rechtsmittel dazu;

– der Kunde alle verfügbaren Informationen und Unterstützung bezüglich eines solchen Anspruchs zur Verfügung stellt, einschließlich aller Aktualisierungen zum Verfahren und dessen Entwicklung;

– ALMA ihre volle Zustimmung zu einer zwischen dem Kunden und dem Dritten geschlossenen Vergleichsvereinbarung gegeben hat.

14.2    Wenn ein Teil der Software Gegenstand einer Klage wegen Rechtsverletzung wird oder nach Ansicht von ALMA wahrscheinlich wird, kann ALMA auf eigene Kosten und nach eigenem Ermessen,

– dem Kunden das Recht verschaffen, die Software oder einen entsprechenden Teil davon zu nutzen;

– diese so zu modifizieren, dass sie nicht mehr verletzend ist, aber immer noch im Wesentlichen mit der Dokumentation übereinstimmt; oder

– den Vertrag vollständig zu kündigen und dem Kunden – als einzige Haftung von ALMA und einzigem Rechtsmittel des Kunden im Fall einer solche Kündigung – die vom Kunden für die letzten zwölf Monate vor der Kündigung tatsächlich gezahlten Lizenzgebühren zu erstatten. Dieses Rechtsmittel kann vom Kunden nicht zusätzlich zu anderen Schadensersatzansprüchen geltend gemacht werden.

14.3    In jedem Fall ist die Haftung von ALMA im Falle einer Verletzung der Bestimmungen „Verletzung von Vertragsbestimmungen“ auf den im Abschnitt „Haftungsbeschränkung“ genannten Betrag beschränkt.

14.4    Die vorstehende Freistellungsverpflichtung erstreckt sich nicht auf Verletzungsansprüche aus oder im Zusammenhang mit:

– einer Änderung der Software durch eine andere Person als ALMA oder ihre autorisierten Vertreter;

– einer Kombination der Software mit einer anderen Software oder Ausrüstung, wenn die Verletzung oder widerrechtliche Aneignung ohne diese Kombination nicht bestehen würde.

14.5    Dieser Abschnitt regelt die gesamte Haftung von ALMA in Bezug auf die Verletzung von Urheberrechten Dritter durch die Software.

15.  Vertraulichkeit

15.1    Die Parteien verpflichten sich, keine vertraulichen Informationen („Vertrauliche Informationen“) der jeweils anderen Partei offenzulegen, von denen sie im Rahmen der Erbringung der Leistungen von ALMA und/oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag Kenntnis erlangen können.

15.2    Jede Partei verpflichtet sich, die vertraulichen Informationen ausschließlich für die Erfüllung dieser Vereinbarung zu verwenden und alle notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, um eine unbefugte Offenlegung dieser vertraulichen Informationen zu verhindern.

15.3    Vertrauliche Informationen sind alle Informationen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Informationen kommerzieller, finanzieller oder technischer Art, die sich auf eine Partei, ihre Subunternehmer, Lieferanten oder Nutzer beziehen, die im Rahmen der Erfüllung dieses Vertrages erlangt wurden und von der offenlegenden Partei eindeutig als vertraulich gekennzeichnet sind oder vertraulichen Charakter haben.

15.4    Nicht als vertraulich gelten jedoch Informationen, die der empfangenden Partei bereits bekannt sind, die zum Zeitpunkt der Offenlegung öffentlich zugänglich sind oder die später ohne Verletzung der Geheimhaltungspflicht durch eine der Parteien zugänglich werden oder die rechtmäßig von einem Dritten ohne Verletzung einer Vertraulichkeitsvereinbarung über diese Informationen erlangt wurden oder die von der empfangenden Partei unabhängig entwickelt wurden, ohne die von der offenlegenden Partei erhaltenen vertraulichen Informationen zu verwenden.

15.5    Die Parteien verpflichten sich, die Vertraulichkeit aller vertraulichen Informationen während der gesamten Vertragslaufzeit und für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Beendigung des Vertrages, gleich aus welchem Grund, zu wahren. Jede Partei verpflichtet sich, diese vertraulichen Informationen mit der gleichen Sorgfalt, die sie zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen anwendet, vor der Offenlegung gegenüber Dritten zu schützen.

15.6    Jede Partei wird die Methoden der anderen Partei, von denen sie während der Durchführung dieses Vertrages Kenntnis erlangt, streng vertraulich behandeln und diese Vertraulichkeitsverpflichtungen an ihre Mitarbeiter, Auftragnehmer und Unterauftragnehmer weitergeben, die direkt an der Lieferung der Software beteiligt sind und die diese Methoden kennen müssen.

16.  Höhere Gewalt

16.1    Keine der Parteien kann gegenüber der anderen Partei für eine Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten haftbar gemacht werden, wenn diese Verletzung ausschließlich auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen ist.

16.2    Die Parteien erkennen ausdrücklich die folgenden Ereignisse als Fälle höherer Gewalt an: Terrorismus, Brand, Explosion, Überschwemmung von IT-Anlagen und insbesondere der Räumlichkeiten der Infrastruktur, von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) anerkannte Epidemien oder Pandemien, Gesetze oder Verordnungen, die mit der Erfüllung des Vertrages unvereinbar sind, Unterbrechung der Strom-, Internet- oder Telekommunikationsnetze, Voll- oder Teilstreiks des ALMA-Personals; Tod einer Schlüsselperson bei ALMA, wie z. B. des juristischen Leiters oder des technischen Leiters, die nicht sofort ersetzt werden kann.

16.3    Es wird daran erinnert, dass nach geltendem Recht höhere Gewalt den Kunden nicht von seiner Verpflichtung entbindet, die anfallenden Lizenzgebühren oder andere Beträge zu zahlen, die er ALMA oder ihrem Partner schuldet.

16.4    Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich über die Unmöglichkeit der Leistungserbringung zu informieren und zu begründen, warum die Erfüllung behindert wird. Die Aussetzung der Verpflichtungen einer Partei entbindet diese Partei von jeder vertraglichen Haftung und von der Zahlung von Schadensersatz oder Vertragsstrafen wegen verspäteter Erfüllung.

16.5    Sobald jedoch der Grund für die Aussetzung ihrer gegenseitigen Verpflichtungen wegfällt, werden die Parteien alle Anstrengungen unternehmen, um die normale Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen so schnell wie möglich wieder aufzunehmen. Zu diesem Zweck wird die verhinderte Partei der anderen Partei die Wiederaufnahme ihrer Verpflichtung per Einschreiben mit Rückschein oder durch eine andere außergerichtliche Handlung mitteilen.

16.6    Die Parteien sind sich darüber einig, dass während dieser Unterbrechung die aus der Situation entstehenden Kosten von der von dem Ereignis höherer Gewalt betroffenen Partei getragen werden.

16.7    Ist eine der Parteien aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt länger als drei (3) Monate an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert, so ist jede der Parteien berechtigt, diesen Vertrag zu kündigen, ohne dass eine der beiden Seiten Schadenersatz leisten muss.

17.  Abtretung

17.1    Da diese Lizenz nicht übertragbar ist, darf der Kunde seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ALMA weder ganz noch teilweise abtreten.

17.2    ALMA hat jedoch das Recht, ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag jederzeit abzutreten, vorbehaltlich der Benachrichtigung des Kunden. Zur Klarstellung: Ein einfacher „change of control“ (Kontrollwechsel) bei ALMA gilt nicht als Abtretung des Vertrages. Ungeachtet des Artikels 1216-1 des französischen Bürgerlichen Gesetzbuches ist ALMA im Falle einer Abtretung des Vertrages an einen Dritten nicht mehr an irgendwelche Verbindlichkeiten oder Verpflichtungen gebunden, die sich auf die erfolgte oder künftige Erfüllung des Vertrages beziehen, deren Rechte und Pflichten vollständig vom Abtretungsempfänger übernommen werden.

18.  Kommerzielle Referenz

Der Kunde ermächtigt ALMA, seinen Handelsnamen und den Vertragszweck als Handelsreferenz zu verwenden.

19.  Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung des Vertrages ungültig, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar sein, so wird die Gültigkeit, Rechtmäßigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages, soweit dies gesetzlich zulässig ist, dadurch nicht berührt oder beeinträchtigt.

20.  Kein Verzicht

Ein einmaliges oder mehrmaliges Versäumnis einer der Parteien, eine Bestimmung des Vertrages durchzusetzen oder ein Recht auszuüben, stellt in keiner Weise einen Verzicht auf ein solches Recht oder einen Verzicht bei einer zukünftigen Gelegenheit dar.

21.  Anwendbares Recht, Streitbeilegung

21.1    Diese Bedingungen unterliegen den Gesetzen Frankreichs und sind entsprechend auszulegen.

21.2    Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Erfüllung/Auslegung des Vertrages ergeben, sind gütlich beizulegen.

21.3    WENN BEIDE PARTEIEN INNERHALB VON DREISSIG (30) TAGEN NACH ERHALT DES EINSCHREIBENS ZUR ANKÜNDIGUNG DES RECHTSSTREITS KEINE GÜTLICHE EINIGUNG ERZIELEN KÖNNEN, WIRD DER FALL DER AUSSCHLIESSLICHEN GERICHTSBARKEIT DES HANDELSGERICHTS VON GRENOBLE VORGELEGT, UNGEACHTET DER ANZAHL DER BEKLAGTEN ODER EINES EILVERFAHRENS.